Unterrichtsplanung mit KI – rechtssicher

Ratgeber · Lesezeit ca. 8 Minuten

Stand: Oktober 2026

Dieser Ratgeber ist eine Orientierung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragst du deine Schulleitung oder die bzw. den Datenschutzbeauftragten deiner Schule.

Eine KI liefert in wenigen Minuten den Entwurf für eine Lerneinheit, Aufgaben in drei Niveaus oder einen Erwartungshorizont. Damit das im Schulalltag sicher bleibt, helfen vier Fragen: Was darf in die KI? Was darf ich hochladen und weitergeben? Was verlangt das Schulrecht? Und wann sage ich, dass KI geholfen hat?

Kurz gesagt: Keine Namen und keine Daten von Schüler:innen in frei verfügbare KI-Werkzeuge. Alles, was die KI liefert, ist ein Entwurf – Fakten, Quellen und Bildrechte prüfst du. Über Noten entscheidest du. Und du sagst offen, wo KI geholfen hat.

1. Datenschutz: Was darf in die KI?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt personenbezogene Daten, also alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Wer eine Unterrichtsreihe zum Wasserkreislauf in Klasse 7 plant, braucht keine solchen Daten: Thema, Fach, Klassenstufe und der Bezug zum Rahmenlehrplan genügen.

Anders ist es, sobald Schüler:innen erkennbar werden – durch Namen, Noten, Fotos von Arbeiten mit Namen oder Angaben zur Förderung. Solche Daten verarbeitet die Lehrkraft für ihre Schule; verantwortlich ist die Schule. Ein Dienst, der sie verarbeitet, braucht deshalb eine Rechtsgrundlage der Schule und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit ihr (Art. 28 DSGVO). Bei einem privaten Konto in einem frei verfügbaren Chatbot fehlt dieser Vertrag mit der Schule in aller Regel.

  • Plane ohne Personenbezug. Beschreibe die Lerngruppe allgemein („heterogene Klasse 7, einige mit Leseschwierigkeiten“) statt mit Namen.
  • Gesundheit, Förderbedarf, Religion gehören zu den besonders geschützten Daten (Art. 9 DSGVO) und haben in KI-Eingaben zur Planung nichts zu suchen.
  • Nutze, was deine Schule freigegeben hat, wenn du doch mit Daten von Schüler:innen arbeiten willst, etwa für eine Auswertung.

Berlin: Seit dem 1. August 2026 regelt § 64e SchulG Berlin ein KI-System, das die Schulaufsicht den Schulen bereitstellt. Darin dürfen personenbezogene Daten unter engen Bedingungen verarbeitet werden: Sie müssen für die Aufgabe erforderlich sein, sie verändern das KI-Modell nicht, das System läuft geschlossen und greift nur auf interne Quellen zu, und die Nutzenden werden vorher aufgeklärt und regelmäßig geschult. Für andere KI-Dienste gilt diese Regel nicht.

Brandenburg: Schulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das für den Erziehungs- und Bildungsauftrag erforderlich ist – ausdrücklich auch beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel (§ 65 Abs. 2 BbgSchulG). Welche Dienste das sind, entscheidet die Schule.

2. Urheberrecht: Material, KI-Entwürfe und Bilder

Was du hochladen darfst

Eigene Unterlagen kannst du der KI ohne Weiteres geben. Bei fremdem Material kommt es auf die Lizenz an. Für den Unterricht erlaubt § 60a UrhG unter anderem, bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks für die Teilnehmenden der Unterrichtsveranstaltung zu nutzen; Abbildungen und Werke geringen Umfangs auch vollständig. Ausgenommen sind nach § 60a Abs. 3 UrhG Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen bestimmt und so gekennzeichnet sind – also typischerweise Schulbücher –, soweit es für ihre Nutzung leicht verfügbare Lizenzen gibt. Ob das Hochladen eines Unterrichtswerks in ein KI-Werkzeug erlaubt ist, ist damit nicht beantwortet. Lade Schulbuchseiten und Verlagsmaterial deshalb im Zweifel nicht hoch, sondern beschreibe Thema und Ziel in eigenen Worten.

Wem gehört der KI-Entwurf?

Urheberrechtlich geschützt sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Text oder Bild, das allein eine KI erzeugt hat, erfüllt das nach überwiegender Auffassung nicht. Überarbeitest du den Entwurf deutlich, entsteht dein eigenes Material. Wichtiger für den Alltag: Eine KI kann Formulierungen oder Bilder liefern, die geschützten Werken sehr nahe kommen. Prüfe deshalb, bevor du Material weitergibst oder veröffentlichst.

Bilder

  • Nutze Bilder mit klarer Lizenz, etwa von Wikimedia Commons, und übernimm die Lizenzangaben (Urheber:in, Lizenz, Quelle).
  • Kennzeichne KI-Bilder als solche – gerade bei Bildern, die echt wirken könnten.

3. Schulrecht: Rahmenlehrplan, Transparenz und Bewertung

Rahmenlehrplan: Grundlage deiner Planung ist in Berlin und Brandenburg der gemeinsame Rahmenlehrplan 1–10 mit Teil A (Bildung und Erziehung), Teil B (fachübergreifende Kompetenzentwicklung, z. B. Sprach- und Medienbildung) und Teil C (Fächer mit Kompetenzen, Standards in den Niveaustufen A bis H sowie Themen und Inhalten). Ein KI-Entwurf „nach Rahmenlehrplan“ ersetzt nicht den Abgleich: Prüfe, ob Standards und Niveaustufe zu deiner Lerngruppe passen.

Transparenz: In Berlin sind Schüler:innen ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung zu beteiligen (§ 46 Abs. 3 SchulG Berlin). Schüler:innen und Eltern haben das Recht, über die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts und die Grundsätze der Leistungsbeurteilung informiert zu werden (§ 47 Abs. 1 SchulG Berlin). Brandenburg regelt das ähnlich in § 46 Abs. 1 BbgSchulG. Hilft eine KI bei der Planung, ändert das an diesen Pflichten nichts: Du verantwortest Ziele, Inhalte und Bewertungskriterien – und kannst sie erklären.

Bewertung: Über Noten entscheidest du. Die europäische KI-Verordnung zählt KI-Systeme, die Lernergebnisse bewerten sollen, zu den Hochrisiko-Bereichen (Anhang III Nr. 3 der KI-Verordnung). Nutze KI-Vorschläge zur Bewertung, etwa einen Erwartungshorizont oder eine Vorkorrektur, deshalb nur als Entwurf, den du prüfst und selbst entscheidest.

4. Kennzeichnung: Wann sagst du, dass KI geholfen hat?

Die KI-Verordnung verlangt Transparenz vor allem von den Anbietern der KI-Systeme, etwa eine maschinenlesbare Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte. Wer ein KI-System beruflich einsetzt, muss offenlegen, wenn Bilder, Ton oder Videos ein „Deepfake“ sind, und wenn ein KI-Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – Letzteres nicht, wenn ein Mensch den Text redaktionell geprüft hat und verantwortet (Art. 50 KI-Verordnung). Für ein Arbeitsblatt, das du prüfst und im eigenen Unterricht einsetzt, folgt daraus nach unserem Verständnis keine allgemeine Pflicht zur Kennzeichnung.

Offenheit lohnt sich trotzdem:

  • Kennzeichne KI-Bilder und Material, das du an Kolleg:innen weitergibst oder veröffentlichst.
  • Sag deiner Klasse, wenn Fragen oder Texte von einer KI vorgeschlagen und von dir geprüft wurden. Das ist zugleich ein guter Anlass, über KI zu sprechen.

KI-Kompetenz: Die KI-Verordnung setzt außerdem auf Wissen: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sollen nach besten Kräften dafür sorgen, dass ihr Personal ausreichend KI-Kompetenz hat (Art. 4 KI-Verordnung). Für Schulen heißt das: Regeln für den Einsatz vereinbaren und Lehrkräfte fortbilden.

Checkliste: KI in der UnterrichtsplanungSieben Regeln für den Alltag auf einer Seite – zum Ausdrucken oder für die Fachkonferenz.
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So setzt die Kopernikus Lernapp das um

  • Die KI erstellt Lerneinheiten passend zum Rahmenlehrplan; du prüfst und passt alles an, bevor die Klasse etwas sieht.
  • Vor der ersten KI-Nutzung fragt die App nach deiner Zustimmung. An die KI gehen keine Kontodaten; Lernstandsanalyse und KI-Check für Projekt-Websites arbeiten mit Pseudonymen (S1, S2, …).
  • Die KI-Hilfen für Schüler:innen lassen sich je Klasse ausschalten.
  • KI-Inhalte sind gekennzeichnet, etwa als „KI-Bild“ oder „KI-Einschätzung (Vorschlag)“. Über Noten entscheidest du.

Alle Einzelheiten stehen auf der Seite KI-Funktionen und in der Datenschutzerklärung.

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Quellen

  1. Datenschutz-Grundverordnung: Art. 4, Art. 9, Art. 28 (EUR-Lex)
  2. KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Art. 4, Art. 50, Anhang III (EUR-Lex)
  3. Urheberrechtsgesetz: § 2, § 60a (gesetze-im-internet.de)
  4. Schulgesetz Berlin: § 46, § 47, § 64e (gesetze.berlin.de)
  5. Brandenburgisches Schulgesetz: § 46, § 65 (bravors.brandenburg.de)
  6. Rahmenlehrplan 1–10 Berlin/Brandenburg: RLP online, Teil A: Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung (Bildungsserver Berlin-Brandenburg)

Alle Links abgerufen im Oktober 2026.

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